Nicht nur kapitalsuchende Unternehmen, sondern auch Vertriebsorganisationen müssen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes beachten. Werden Aktien, Genusscheine oder bspw. Investmentanteilscheine vertrieben, stellt diese Vertriebstätigkeit eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Soweit ein Finanzdienstleister keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, besteht für die BaFin Grund zu der Annahme, dass unerlaubt Finanzdienstleistungen erbracht werden. Soweit die BaFin Kenntnis von den Umständen erlangt, die eine solche Annahme rechtfertigen, wird sie umgehend von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen, um den Umfang und die Art der getätigten Geschäfte beurteilen zu können.